Mit Erreichen des 18. Lebensjahres übernehmen Menschen die Verantwortung für ihr eigenes Leben. Sie treffen eigenständige Entscheidungen und regeln rechtliche Angelegenheiten selbst – sei es die Eröffnung eines Bankkontos oder das Unterzeichnen eines Miet- oder Arbeitsvertrags. Allerdings gibt es Menschen, die aufgrund von Krankheit, einer psychischen Belastung oder einer geistigen Behinderung in bestimmten Bereichen Unterstützung benötigen. Für sie gibt es die Möglichkeit einer rechtlichen Betreuung. Eine Betreuerin oder ein Betreuer hilft ihnen dabei, wichtige Entscheidungen zu treffen, wobei stets die Wünsche und der Wille der betreuten Person berücksichtigt, werden.
Welche Aufgabenkreise gibt es?
- Gesundheitssorge
- Vermögenssorge
- Umgang mit Behörden
- Postangelegenheiten
- Wohnung-/ Aufenthaltsangelegenheiten
- Unterbringung und Fixierung
Das Amtsgericht kann mich zur Betreuung in mehreren oder auch nur einem bestimmten Aufgabenkreis bevollmächtigen. Bei der Festlegung dieser Bereiche werden die betreuten Personen aktiv eingebunden und ihre Wünsche berücksichtigt.
In regelmäßigen Überprüfungen bespreche ich gemeinsam mit den Betreuten und dem Gericht, ob die aktuellen Aufgabenkreise noch passend sind. Falls erforderlich, können bestimmte Bereiche entfallen oder auf Antrag neue hinzugefügt werden.
Innerhalb eines Aufgabenkreises vertrete ich die Interessen meiner Betreuten sowohl außergerichtlich als auch in gerichtlichen Verfahren, stets mit dem Ziel, ihre Rechte bestmöglich zu wahren.
Wer bezahlt die Betreuung?
Wer vermögend ist, zahlt die Kosten für eine Betreuung selbst. Bei mittellosem Klienten*innen übernimmt der Staat die Bezahlung der Betreuer*innen. Die Vermögensgrenze beträgt derzeit 10.000 Euro.
Was will das Betreuungsgesetz?
Seit dem 01.01.1992 ist die Entmündigung volljähriger Menschen abgeschafft. Stattdessen steht die rechtliche Betreuung im Vordergrund, die das Recht auf Selbstbestimmung berücksichtigt.
Als Betreuer übernehme ich genau festgelegte Aufgabenbereiche, die durch das Betreuungsgericht bestimmt werden. Ich unterstütze die betreute Person in Angelegenheiten, die sie allein nicht regeln kann – sei es in schwierigen Lebenssituationen, bei Vermögensangelegenheiten oder gesundheitlichen Fragen. Dabei achte ich besonders darauf, dass die Wünsche und Interessen meiner betreuten Personen im Mittelpunkt stehen.
Eine vom Gericht angeordnete Betreuung mit klar definierten Aufgabenkreisen stellt eine gesetzliche Vertretung dar. In dieser Rolle vertrete ich meine Betreuten sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich und setze mich für ihre Belange ein.
Wie arbeitet eine gesetzliche Betreuung?
Ich unterstütze Sie in Ihren rechtlichen Angelegenheiten, zum Beispiel bei den Finanzen, im Umgang mit Behörden, bei der Organisation von pflegerischen Diensten oder bei ärztlichen Behandlungen. Welche Aufgabenbereiche (einzelne oder mehrere) Ich genau übernehme, legt ein Gericht fest. Um Wünsche, Ziele und die daraus resultierenden Entscheidungen zu besprechen, finden ein Anfangsgespräch und danach regelmäßige persönliche Kontakte zwischen Betreuer*in und Klient*in statt. Zudem werden die gemeinsam vereinbarten Ziele einmal jährlich überprüft.
§ Gesetzliche Grundlagen
Die gesetzliche Grundlage für eine Betreuung ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) im Paragraphen 1896 geregelt.
In welchem Gebiet arbeite ich?
Mein Tätigkeitsbereich erstreckt sich über den gesamten Kreis Warendorf. Hier übernehme ich rechtliche Betreuungen für Menschen, die aufgrund verschiedener Herausforderungen Unterstützung benötigen. Dabei bin ich in allen Städten und Gemeinden des Kreises tätig und stehe als verlässlicher Ansprechpartner zur Verfügung.
Wann endet eine Betreuung?
Die Auflösung einer Betreuung kann sowohl von der betreuten Person als auch von mir als Betreuer angeregt werden. Wenn sich alle Beteiligten – die betreute Person, ich als Betreuer und das Betreuungsgericht – einig sind, erfolgt die Auflösung in der Regel unmittelbar.
Falls keine Einigkeit erzielt werden kann, trifft das Betreuungsgericht die endgültige Entscheidung. In bestimmten Fällen kann die Betreuung trotz des Wunsches der betroffenen Person fortgeführt werden, sofern triftige Gründe dafürsprechen.
Das Betreuungsgericht ist zudem verpflichtet, die Notwendigkeit einer Betreuung regelmäßig zu überprüfen. Je nach individueller Situation erfolgt diese Überprüfung nach einem, zwei oder spätestens sieben Jahren.